AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Tischlerei Langguth GmbH

1 Angebote und Vertragsabschluß

Alle Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Annahmeerklärungen und sonstige Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2 Bauleistungen

Für alle Bauleistungen (Arbeiten am Bau und Innenausbau) inkl. Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistung VOB Teil B (DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Auftraggebern die nicht im Baugewerbe tätig sind oder sich nicht durch einen Architekten vertreten lassen, wird auf Wunsch eine VOB ausgehändigt.

3 Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der bevorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5.

Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOB), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3.1

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

3.2

Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3.3

Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt, montiert oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Anzeige der Versandt oder Montagebereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten, Lagerkosten gehen zu Kosten des Auftraggebers.

3.4

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu Errichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber ab Zahlung statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für spätere fällige Papiere verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 5 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

3.5

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich von Nicht-Kaufleuten spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.

Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl eine Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Aufrechnung mit anderen, als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellung, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einheit von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

Über vorstehend hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4 Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

4.1 Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Lieferung oder Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, ist eine Preiserhöhung zulässig:

a) bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer gegenüber dem bei Vertragsabschluss geltenden Satz

b) bei tariflichen Lohnerhöhungen

c) bei Materialpreiserhöhungen, die dem Auftragnehmer von seinem eigenen Lieferanten in Rechnungen gestellt werden

Die Preiserhöhung setzt voraus, dass sie von der allgemeinen Preisentwicklung nicht abweicht. Bei über diesem Betrag hinausgehenden Preissteigerungen sind auf Verlangen eines Vertragpartners Verhandlungen über die Preisanpassung zu führen.

4.2 Eigentumsvorbehalt

1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen und Sicherheitsübereignungen der Eigentumsvorgehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorhalt der gelieferten Gegenstände in Kenntnis zu setzen.

3) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenden Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftragnehmers abgetrennt. Der Auftraggeber wird ermächtigt, die angeforderten Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung der Forderung gilt nicht, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtrennungsverbot besteht. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftrageber hiermit an den Auftragnehmer ab.

4) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftaggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks der von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

6) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftraggeber entweder Erfüllung des Vertrages oder die Herausgabe der Gegenstände verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzten angemessenen Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

4.3 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen

Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

4.4 Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlich Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4.5 Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteile geworden oder unwirksam geworden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.